Auf einen Stadtratsantrag der Fraktion GRÜNE/Rosa Liste/Volt aus dem September 2025 antwortet die Stadtverwaltung im Mai 2026. Aus der Rathausumschau…
„Bauvorhaben Lindenschmitstraße 25: Prüfung der Baugenehmigung und besserer Baumschutz im Baugesetzbuch
Antrag Stadtrats-Mitglieder Anja Berger, Paul Bickelbacher, Mona Fuchs, Ursula Harper, Angelika Pilz-Strasser, Florian Schönemann, Christian Smolka, Sibylle Stöhr und Sebastian Weisenburger (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste – Volt) vom 11.9.2025
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ.Florenz) Elisabeth Merk:
Mit Antrag vom 11.9.2025 „Bauvorhaben Lindenschmitstraße 25: Prüfung der Baugenehmigung und besserer Baumschutz im Baugesetzbuch“ ersuchen Sie, dass
„1. der Oberbürgermeister die Lokalbaukommission anweisen solle, den Neubau von drei Stadthäusern im Rückteil des Innenhofs Lindenschmitstraße 25, Fl.Nr. 10657/6 zu überprüfen.
2. Fordern Sie, dass die Untere Naturschutzbehörde (UNB) aufgefordert wird, den Baumbestand im Hinterhof aus landeskundlichen Gründen als Naturdenkmal auszuweisen.
3. Bitten Sie dringend darum, dass der Oberbürgermeister sich über den Deutschen Städtetag dafür einsetzt, dass der Schutz von Bäumen und Grün im Baugesetzbuch endlich den rechtlichen Status erhält, der zwingend notwendig ist, um Klimaanpassungsmaßnahmen nicht nur beschließen, sondern auch umsetzen zu können.“
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlauben wir uns, Ihren Antrag als Brief zu beantworten und teilen Folgendes mit:
Zu 1.:
Eine Überprüfung der erfolgten Genehmigung des Bauvorhabens Lindenschmitstraße 25 durch die Lokalbaukommission ist bereits erfolgt. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hält weiterhin an seiner Rechtsauffassung fest und wartet die endgültige Entscheidung der gegen die Baugenehmigung erhobenen Klage ab. Eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Bei dem Beschluss des VGH handelt es sich zunächst nur um eine vorläufige Entscheidung, also nicht um ein das Verfahren abschließendes Urteil. In einem Eilverfahren wird zum einen berücksichtigt, dass die Hauptsache nicht vorweggenommen werden soll, zum anderen findet kein Augenschein vor Ort und keine mündliche Verhandlung statt.
Zu 2.:
Das Referat für Klima- und Umweltschutz, Untere Naturschutzbehörde (UNB) teilt hierzu mit, dass gemäß § 28 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Naturdenkmäler Einzelschöpfungen der Natur sind, deren besonderer Schutz erforderlich ist, entweder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht nicht gegeben.
Die Bäume und die Baumgruppe im Innenhof der Lindenschmitstraße 25 besäßen keine Besonderheiten, die sie aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen gegenüber anderen, vergleichbaren Baumgruppen/Bäumen hervorheben. Die Unterschutzstellung aus landeskundlichen Gründen würde voraussetzen, dass die Baumgruppe oder Einzelbäume in einer besonderen Beziehung zur Geografie oder Geschichte des Landes, der Region oder der Stadt stehen. Der UNB ist nicht bekannt, dass hier ein konkretes historisches Ereignis mit den Bäumen oder der Baumgruppe verknüpft ist oder ein besonderer historischer Stellenwert zu erkennen ist.
Eine Unterschutzstellung wegen der Seltenheit, Eigenart oder Schönheit der Baumgruppe oder der Einzelbäume, aus denen sie besteht, scheide ebenfalls aus. Die Gruppe besteht aus einer Esche, einem Spitz-Ahorn, zwei Winter-Linden und einem Holunder. Diese Baumarten gehören zu den im Stadtgebiet München am häufigsten vertretenen Bäumen. Der größte Baum im Innenhof der Lindenschmitstraße 25 ist eine Winter-Linde mit einem Stammumfang von 207cm (laut Bauantrag). Linden dieser Größe sind aber auch in München noch nicht besonders selten. Die anderen Bäume in der Gruppe seien im Vergleich zu anderen Bäumen in München nicht besonders groß. Auch andere Besonderheiten in Bezug auf Alter oder Gestalt im Vergleich zu anderen Bäumen in München sind nicht gegeben.
Die Unterschutzstellung als Naturdenkmal würde zudem voraussetzen, dass die Einzelbäume oder die Baumgruppe einen Denkmalcharakter aufweisen, was eine gewisse Beständigkeit der Form beinhaltet. Diese Beständigkeit ist jedoch aufgrund des Zustands der Bäume nicht gegeben.
Unter sorgfältiger Gesamtabwägung der beschriebenen Umstände könne der Aufforderung, den Baumbestand im Hinterhof der Lindenschmitstraße 25 aus landeskundlichen Gründen als Naturdenkmal auszuweisen, daher aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht nicht nachgekommen werden.Auch wenn ein Schutz der Bäume durch die Ausweisung als Naturdenkmal nicht gegeben sei, möchte die UNB in diesem Zusammenhang betonen, dass es das Anliegen zum besseren Baumschutz teilt. Die Prüfung, ob der Erhalt von nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäumen trotz bestehendem Baurecht (gemäß § 34 BauGB) in Betracht kommt, ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens und damit eine Angelegenheit, für die das Referat für Stadtplanung und Bauordnung zuständig ist.
Zu 3.:
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung teilt Ihr Anliegen, dem Schutz von Bäumen einen stärkeren rechtlichen Status im Baugesetzbuch zu verleihen.
Vor dem Hintergrund, dass die politischen Ziele nach mehr und beschleunigtem Wohnungsbau auf der einen Seite (Stichwort „Bauturbo“) und mehr Klima- und Naturschutz auf der anderen Seite (z.B. durch die Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Renaturierungsverordnung) in der Praxis regelmäßig zu Widersprüchen im Vollzug führen, werden aktuell auf verschiedenen politischen Ebenen Lösungsansätze diskutiert. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird sich zu entsprechenden Vorschlägen zu Rechtsänderungen im Rahmen seiner Möglichkeiten einbringen und positionieren.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.“

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